Immer für Sie da!
Objekt-ID:
  AQUISA  Warenhandels- &  Immobiliengesellschaft  m b H
Bahnhofstr. 20, 48351 Everswinkel, Tel.  02582 - 66 91 68 (AB)
E-mail: aquisa-de@t-online.de Fax. 02582 - 99 17 28
Büro Telgte:
Wolbecker Str. 10, 48291 Telgte
Tel. 02504 - 98 58 01
 Home
 Objekte
 Vier Wände
 Neubau
 Kundenzeitung
 Profil
 Ihre Anfrage
 Empfehlungen
 Kontakt
 Impressum
 
 Tools
 Immobilienbe- wertung online
 Finanzierungs- berechung
 Kauf oder Miete
 Effektivzins- berechnung
 

Vier Wände

"Vier Wände" ein Partner: 'Rund um die Immobilie' bietet Ihnen die AQUISA Immobilien GmbH alles aus einer Hand“ Sie wollen ein Haus, eine Wohnung oder ein Ferienimmobilie kaufen bzw. verkaufen? Oder wollen Sie Wohnkomfort und Ihre Selbstständigkeit mit Serviceleistungen im Alter verbinden? In Zusammenarbeit mit unseren Immobilienpartnern finden wir die für Sie passende Lösung.

Wir beraten Sie kompetent in allen Fragen! z.B.:

Wofür benötigt man einen Architekten?

Wenn Sie ein individuelles Haus bauen oder ein bestehendes umbauen wollen, benötigen Sie in der Regel einen Architekten.

Architekt ist in Deutschland eine geschützte Berufsbezeichnung und entsprechend nennen darf sich nur, wer in den Mitgliedslisten der Landesarchitektenkammern eingetragen ist. Dies ermächtigt auch zur Bauvorlage von Bauprojekten bei den zuständigen Behörden. Denn Sie als Privatmann können ein Bauvorhaben oberhalb eines bestimmten Bauvolumens nicht direkt bei einer Baubehörde einreichen. 

Da der Architekt, insbesondere der freie Architekt, nur dem Bauherrn verpflichtet und nicht produktgebunden ist, kann er als unabhängiger Sachverwalter des Bauherrn auftreten und vertritt in der Planungs- und Bauphase dessen Interessen. Die wesentlichen Ziele der Arbeit eines Architekten sind: Die Wünsche und Ideen des Bauherrn für sein Haus in einem festgelegten Qualitäts-, Zeit- und Kostenrahmen umzusetzen. 

Im Folgenden erfahren Sie mehr über die Arbeitsweise von Architekten, wie Sie einen geeigneten Architekten finden können und worauf Sie bei der Zusammenarbeit achten müssen.

DIE NEUN LEISTUNGSPHASEN

LP 1 Grundlagenermittlung

Ihr Architekt wird - soweit Sie neu bauen wollen - in der Leistungsphase 1 mit Ihnen also zunächst einmal Lage und Besonderheiten des Grundstücks sondieren.
 

LP 2 Vorplanung 

Er wird dann in der Leistungsphase 2 eine erste Vorplanung in Form von Skizzen anfertigen.
 

LP 3 Entwurfsplanung 

Hieraus entwickelt er in Leistungsphase 3 einen Entwurf.
 

LP 4 Genehmigungsplanung 

Dieser Entwurf wird dann in der Leistungsphase 4 in die Genehmigungsplanung, also in die konkrete Baueingabeplanung, überführt.
 

LP 5 Ausführungsplanung 

Die Baueingabeplanung wird dann mit Anlagen bei den zuständigen Behörden eingereicht, um die Baugenehmigung zu erlangen. Die Zeit, bis diese erteilt ist, nutzen die meisten Architekten, um parallel mit der Leistungsphase 5 – der Ausführungsplanung, auch Werkplanung genannt - zu beginnen. Nach ihr wird später auf der Baustelle gebaut.
 

LP 6 Vorbereitung der Vergabe 

Ist die Ausführungsplanung fertig erstellt und die Baugenehmigung erteilt,beginnt der Architekt in Leistungsphase 6 mit der Zusammenstellung der Vergabeunterlagen. Sprich alle Baugewerke, die für Ihren Hausbau nötig sind, werden nun textlich in sogenannten Leistungsverzeichnissen erfasst.
 

LP 7 Mitwirkung bei der Vergabe 

In Leistungsphase 7 werden diese dann ausgeschrieben, um die günstigsten Anbieter für die jeweiligen Gewerke zu erhalten. Die Ergebnisse der Ausschreibung werden schließlich ausgewertet und Ihnen vorgelegt, damit Sie gemeinsam mit Ihrem Architekten die einzelnen Bauaufträge vergeben können.
 

LP 8 Objektüberwachung 

Danach - vorausgesetzt, dass alles Notwendige mit den Behörden abgestimmt ist – beginnt mit Leistungsphase 8 die konkrete Bauphase. Hier ist vor allem eine regelmäßige und häufige Anwesenheit Ihres Architekten auf der Baustelle wichtig, um den Baufortschritt und die Qualität zu kontrollieren.
 

LP 9 Objektbetreuung und Dokumentation 

Auch bei den abschließenden Abnahmen der Baugewerke ist es wichtig, dass Ihr Architekt zugegen ist. Schließlich wird dieser - in der Leistungsphase 9 – notwendige Dokumentationsunterlagen, wie zum Beispiel den Wärmeschutznachweis, zusammenstellen und auch die fortlaufende Mängelbeseitigung bis zum Ablauf der Gewährleistungszeit betreuen.
 

Worauf Sie beim Architektenvertrag achten sollten!

In der Regel wird Ihnen der Architektenvertrag von Seiten des Architekten vorgelegt. Dieser Vertrag ist zunächst nur als Vorschlag des Architekten zu betrachten, denn selbstverständlich können Sie auch Ihre Wünsche und Vorstellungen mit einbringen.

Es ist sinnvoll sich den Architektenvertrag zunächst per Post zukommen zu lassen oder mit nach Hause zu nehmen, um diesen in Ruhe zu prüfen. Präventivprüfung: Lassen Sie den Vertrag von einem auf Architekten- und Baurecht spezialisierten, prozesserfahrenen Anwalt vor Unterzeichnung präventiv prüfen. Er kann Sie dann auf Probleme sowie Unklarheiten aufmerksam machen und gegebenenfalls ein sehr viel besseres Vertragsergebnis für Sie erreichen. 

Folgende Punkte sollte ein Architektenvertrag in jedem Fall enthalten:

  • Sie können zunächst nur einen Vertrag über die ersten vier Leistungsphasen (LPs) der HOAI vereinbaren. So haben Sie Zeit zu beobachten, wie die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und Ihrem Architekten funktioniert und ob Sie mit seinen Leistungen zufrieden sind.
  • Es sollte eine Kostenobergrenze für das zu errichtende Gebäude vertraglich fixiert werden.
  • Sie sollten den Fertigstellungstermin für das zu errichtende Gebäude im Vertrag festhalten.
  • Treffen Sie klare Regelungen zur Honorarzahlung: wie, wann und auf welchem Wege diese erfolgen soll. Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Honorarzahlung vor Abschluss der Leistung.
  • Sie sollten klare Kündigungsregelungen mit in den Vertrag aufnehmen: wie, wann und unter welchen Voraussetzungen sowie mit welchen Konsequenzen der Vertrag gekündigt werden kann.
  • Klare Regelungen zur Abrechnung der Nebenkosten sind wichtig, wie zum Beispiel Fahrtkosten, Portokosten, Telefonkosten und Kopierkosten.
  • Die gültige Berufshaftpflichtversicherung des Architekten sollte Vertragsbestandteil sein.
  • Der Gerichtsstand sollte festgelegt werden.
  • Das Schriftformerfordernis im Falle von Vertragsänderungen sollte vertraglich fixiert werden.
  • Vereinbaren Sie ein regelmäßiges Treffen mit Ihrem Architekten auf der Baustelle, zum Beispiel einmal wöchentlich. Bei diesem Jour Fixe können alle anstehenden Probleme – mit Protokollführung – durchgesprochen werden.
  • Wenn Sie ein Haus umbauen (also nicht neu bauen), sollten Sie im Architektenvertrag klar regeln, ob die "mitverarbeitete Bausubstanz" für die Berechnung des Architekten-Honorars mit angesetzt wird oder nicht. Gewähren Sie dies, sind nicht nur die Kosten des reinen Umbaus für die Berechnung seines Honorars anzusetzen, sondern auch die Kosten aller Bauteile, an die der Umbau grenzt (zum Beispiel Bestandswände und -decken).
  • Bei einem Hausumbau sollten Sie in Ihrem Architektenvertrag festlegen, ob Sie dem Architekten den so genannten "Umbauzuschlag" gewähren oder ob Sie diesen ausschließen. Die HOAI gewährt bei Umbauten einen Zuschlag von 20 % - und in Teilleistungen sogar mehr - auf das Honorar.
  • In den Vertrag sollte eine salvatorische Klausel aufgenommen werden, die regelt, was passiert, wenn bestimmte Paragraphen in ihrer Gültigkeit Einschränkungen erfahren.

 

 

Home - Objekte - Profil - Ihr Angebot - Kontakt - Impressum - © 2012 Aquisa Immobilien GmbH